Vereinsatzung

§ 1 Verein

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen: DNHL e.V.

Er hat seinen Sitz in Nürnberg.

Das Geschäftsjahr ist das Mitgliedsjahr. Es beginnt stets am 01.05. des jeweiligen Jahres und endet zum 30.04. des darauffolgenden Jahres.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Eishockeysports. Er verfolgt im Sinne Paragraph 52 Absatz 2 Nr. 21 die Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass das Interesse am Eishockeysport geweckt und ein Spielbetrieb im Breitensport organisiert werden soll.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere:

a) Organisation des Spielbetriebs
b) Organisation der Ligen Endspiele
c) Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
d) Kurse und Informationen zur Sportausrüstung und der Sportgeräte,
e) Durchführungen von Versammlungen, Vorträgen und sportlichen Veranstaltungen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Stellung eines Mitgliedantrages und der Annahme desselben durch den Vorstand begründet.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Unabhängig vom Eintrittsdatum ist dieser immer in voller Höhe zu entrichten. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.

Der Austritt muss 4 Wochen vor dem Geschäftsjahresende schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung kann per Einschreiben oder E-Mail zugestellt werden. Maßgeblich ist der Eingang der Kündigung beim Verein. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Auflösung der Mannschaft, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Personen entscheidet der Vorstand. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen: Bei regelmäßiger Unruhestiftung innerhalb des Vereins; bei Verurteilung wegen rechtswidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit dem Verein.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen, insbesondere der Rückerstattung von Beiträgen.

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitglieder (aktives Mitglied sind eingetragene Vereine oder Vertreter teilnehmender Mannschaften)
  • passive Mitglieder (passives Mitglied kann jede natürliche Person werden oder eine Mannschaft/Verein, die aktuell nicht am Spielbetrieb teilnimmt)
  • Ehrenmitglieder (werden durch den Vorstand ernannt)
  • Fördermitglieder
§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Stimmberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle aktiven Mitglieder, also Vertreter eines Vereins oder Mannschaften. Diese Mitglieder haben jeweils eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der für den Spielbetrieb angemeldeten Mannschaften. Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle zumindest beschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen.

Die Versammlung beschließt über die Beitragsordnung, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, soweit die Neuwahl turnusmäßig ansteht, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch E-Mail und einer zusätzlichen Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins, mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Festlegung der Tagesordnung. Die Tagesordnung muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge enthalten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer unterzeichnet, welche jeweils zu Beginn der Versammlung gewählt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

Präsident
Vizepräsident
Schatzmeister
Schriftführer (ohne Stimmrecht)
1. Beisitzer
2. Beisitzer
3. Beisitzer

Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein je allein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der Vizepräsident zur Vertretung des Präsidenten nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Im Gründungsjahr wird die Amtsperiode auf 1 Jahr festgelegt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, einer Vergütung für die Ausübung der Ämter ist ausgeschlossen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Deren Aufgabe ist die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

§ 8 Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das Vereinsinventar in Geld umsetzen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Elterninitiative krebskranker Kinder e. V. Nürnberg“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

§ 10 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 11 Inkrafttreten

Bei der Gründung:

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 23.04.2020 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Nürnberg, 10.06.2020

 

Vereinssatzung des DNHL e.V. – Stand 10.06.2020